Arbeitsschutz auf Baustellen / Sicherheits- und Gesundheitskoordination (Baustellenkoordination)
Nach Baustellenverordnung (BaustellVO) ist die Koordination der Arbeitsschutzmaßnahmen nach dieser rechtlichen Grundlage Bauherrenpflicht.
Zur fachlichen Unterstützung kann sich der Bauherr eines Sicherheits- und Gesundheitskoordinators (Baustellenkoordinator) bedienen.
Keine Baustelle ist genau wie eine andere. Die gegenseitigen Abhängigkeiten werden von Baustelle zu Baustelle neu gemischt und daraus ergeben sich für die auf der Baustelle Tätigen besondere Gefährdungen - während der Bauphase, aber auch nach Fertigstellung des Bauwerkes im Rahmen von Pflege, Wartungen und Reparaturen.
- Der Gesetzgeber hat den Bauherrn verpflichtet, die in dieser Verordnung
geforderten Arbeitsschutzmaßnahmen für sein Bauvorhaben einzuleiten
und umzusetzen.
- Ankündigung des Bauvorhabens bei der Behörde spätestens zwei Wochen
vor Arbeitsbeginn
bei denen mehrere Unternehmer tätig sind und:
1. entweder die Dauer der Arbeiten mehr als
30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Personen gleichzeitig
tätig sind oder
2. der Umfang der Arbeiten insgesamt mehr als 500
Personentage überschreitet.
- Und im Falle der Verpflichtung zur Vorankündigung: Erarbeitung eines
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und/oder bei besonders
gefährlichen Arbeiten.
- Bestellung eines Koordinators, wenn mehrere Arbeitgeber auf der
Baustelle tätig werden.
- Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten an der
baulichen Anlage.
Seit 2007 ist Herr Jürgen Nebel in unserem Hause nach der Baustellenverordnung ausgebildeter Koordinator.
Durch Fortbildungen in speziellen Seminaren hat er sich unter anderem auch mit dem Thema der Asbestsanierung beschäftigt. Für diesen Bereich können unsere Bauherren eine qualifizierte Unterstützung bekommen. Sprechen Sie uns an!
Ansprechpartner:
Nebel, Jürgen
Link:
Verband der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren Deutschlands e.V.